Verpackungsgesetz 2019 – neue Abmahngefahren für Online-Händler!
Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft und bringt auch für Online-Händler viele neuen Pflichten mit sich. Unter anderem müssen sie sich noch vor Inkrafttreten des Gesetzes bei einer „Zentralen Stelle“ registrieren. Wer sich nicht an die neuen Regeln hält, dem drohen hohe Bußgelder und Abmahnungen von Wettbewerbern. Welche Pflichten es genau gibt und was Online-Händler jetzt machen müssen.
Ziel des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG), das die bestehende Verpackungsverordnung ablösen wird, ist es, mehr Verpackungen zu recyceln, Abfall zu verringern und die Transparenz zu erhöhen. Auch auf Online-Händler kommen Änderungen zu. Hier die wichtigsten im Überblick:
Registrierungspflicht: Bis 1. Januar 2019 registrieren!
Die wichtigste Regelung, die Online-Händler trifft, ist die Registrierungspflicht bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“. Diese trifft alle Vertreiber sogenannter „systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“. Das sind Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen. Jeder, der solche Verpackungen – also auch die Versandverpackungen von Online-Händlern – erstmals in den Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich vorher im Verpackungsregister zu registrieren. Wer das nicht tut, darf keine Verpackungen, die beim Endverbraucher landen, mehr verwenden!
Diese Pflicht gilt für alle Online-Händler und ist nicht abhängig von der Verpackungsmenge. Auch, wenn bis zum 1. Januar 2019 noch etwas Zeit bleibt: Online-Händler müssen bis zu diesem Zeitpunkt bereits registriert sein, sonst droht ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro! Die (Vor-)Registrierung startete bereits Ende August 2018, die Datenmeldung ist dann ab Oktober möglich (alle wichtigen Termine und Infos gibt es aktuell auf der Seite www.verpackungsregister.org).
Die registrierten Händler werden auf der Website der Zentralen Stelle mit ihren Unternehmensdaten, Markennamen, Registrierungsnummer und -Datum veröffentlicht. So soll es für jeden möglich sein, zu überprüfen, ob Händler ihrer Systembeteiligungspflicht nachkommen.
Achtung: „Hersteller“ im Sinne des Verpackungsgesetzes
Im Verpackungsgesetz ist vom „Hersteller“ von Verpackungen die Rede. Aber Achtung: Damit ist nicht der ursprüngliche Hersteller von Verpackungsmaterialien gemeint! Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes ist jeder, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Also im Online-Handel der Online-Händler, der das erste Mal eine Verpackung mit Ware befüllt. Hersteller ist auch derjenige, der die Verpackung erstmals auf den deutschen Markt einführt. Das heißt, auch Online-Händler, die verpackte Ware importieren, unterliegen der Systembeteiligungspflicht.
Systembeteiligungspflicht
Die Systembeteiligungspflicht (bzw. Lizenzierungspflicht) gibt es bereits in der aktuellen Verpackungsverordnung. Sie bedeutet, alle, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Umlauf bringen, müssen sich an einem oder mehreren dualen Systemen (zum Beispiel „Der Grüne Punkt“) finanziell beteiligen. Diese dualen Systeme finanzieren aus den Zahlungen das Sammeln und Recycling von Verkaufsverpackungen (zum Beispiel gelbe Tonne, Glascontainer etc.).
Neu ist nun jedoch, dass Online-Händler die Registriernummer, die sie im Rahmen der Registrierung bei der Zentralen Stelle erhalten, ihrem dualen System mitteilen müssen. Damit können sie ihrer Systembeteiligungspflicht generell nur nachkommen, wenn sie bei der Zentralen Stelle registriert sind.
Datenmeldepflicht gegenüber der Zentralen Stelle
Alle Angaben, die Händler an ihr jeweiliges duales System übermitteln, müssen sie auch unverzüglich an die Zentrale Stelle melden. Diese Daten müssen sie angeben:
- Registrierungsnummer
- Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen
- Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
- Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde
Vollständigkeitserklärung
Im Mai jeden Jahres müssen bestimmte Hersteller der Zentralen Stelle eine sogenannte Vollständigkeitserklärung vorlegen. Darin müssen sie alle in diesem Jahr erstmalig in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen auflisten. Diese Regelung gilt aber nur für Händler, die pro Jahr eine bestimmte Menge Verpackungen erstmals in Verkehr bringen. Für Papier, Pappe und Karton liegt dieser Wert bei 50.000 Kilogramm pro Jahr. Daher dürften hier „normale“ Online-Händler aufatmen können, da sie diese Schwelle üblicherweise nicht erreichen.
Folgen bei Verstößen: Es droht eine Abmahnwelle!
Wer gegen die Regeln des neuen Verpackungsgesetzes verstößt, dem drohen Geldbußen von bis zu 200.000 Euro. Noch höher ist jedoch die Gefahr einer Abmahnwelle durch Wettbewerber und Abmahnanwälte. Eine solche hatte damals auch der Start der bisher geltenden Verpackungsverordnung zur Folge. Vor allem im Hinblick darauf, dass jeder einfach online nachprüfen kann, ob ein Online-Händler seiner Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle nachgekommen ist, sollten Online-Händler sich darum so schnell wie möglich kümmern!
Gerade im eCommerce kommen immer neue Regelungen und Gesetze dazu. Diese alle im Blick zu behalten, um nicht gegen die zahlreichen neuen Regeln zu verstoßen, ist nahezu unmöglich. Deshalb ist es wichtig, rechtzeitig an die richtige Absicherung zu denken. Die Webshop-Versicherung über exali.de schützt Sie im Fall einer Abmahnung optimal. Sie trägt die Kosten, um zu klären, ob eine Abmahnung gerechtfertigt ist und übernimmt im Ernstfall eine teure Schadenersatzzahlung.
Weitere Informationen zum neuen Verpackungsgesetz:
- Weitere spezielle Regelungen, zum Beispiel für Online-Händler, die Getränke vertreiben, sowie Begriffsdefinitionen und rechtliche Details gibt es im Artikel der IT-Recht-Kanzlei.
- Alle Infos zur „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ und zur Registrierung finden Sie hier: https://www.verpackungsregister.org/
- Die Informationsplattform zum neuen Verpackungsgesetz mit Gesetzestext und Erklärvideo finden Sie hier: https://verpackungsgesetz-info.de/
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